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Vor der Jagd muss der Jäger sicher sein, dass gegebenenfalls ein geeignetes Nachsuchengespann, er selbst, wie unter Umständen auch weitere Jäger für die Nachsuche zur Verfügung stehen. |
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Vor dem Schuss sind Standort und Haltung des Schützen sowie des Wildes genau festzustellen. |
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Im Schuss ist auf Schusszeichen (Reaktionen des Wildes, Klagen, Kugelschlag, Aufwirbeln von Staub, Schnee etc.) zu achten. |
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Nach dem Schuss ist sofort zu repetieren und eventuell nachzuschießen. Im übrigen ist Ruhe zu bewahren und auf weitere Reaktionen des Wildes zu achten (Brechen, Schlegeln, Klagen, Husten etc.). |
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Nur wenn die Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass das unter Umständen kranke Stück Wild den Jäger wahrnimmt, darf nach angemessener Wartezeit der Anschuss auf Pirschzeichen (Eingriffe, Schnitthaar, Körperflüssigkeiten und Inhalt, Knochen- und Zahnsplitter etc.) vorsichtig untersucht werden. Unterbleiben sollte diese Untersuchung, wenn das natürliche Licht nicht mehr ausreicht. Ist der Anschuss feststellbar, sollten verbrochene und gefundene Körperteile mitgenommen und frischhaltend aufbewahrt werden. |
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Die Nachsuche hat mit einem Gespann zu erfolgen, das den voraussichtlichen Schwierigkeiten gewachsen ist, und zwar grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Stunden nach dem Schuss. Mit Ausnahme ganz kurzer Kontrollsuchen bei warmer Witterung darf in die Dunkelheit hinein nicht nachgesucht werden. |
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Der Nachsuchenführer ist baldmöglichst vom Erfordernis einer Nachsuche zu unterrichten. |
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Bei der Nachsuche hat der Hundeführer die Stellung eines Jagdleiters, es gilt § 5 der UVV „Jagd“ i. d. F. vom 1.1.2000. Insbesondere darf der angestellte Schütze selbständig seinen Platz nicht verlassen oder auf das vom Hund gestellte Stück schießen. Es gelten die Bestimmungen für Gesellschaftsjagden! |
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Dem Hundeführer sind alle Umstände um den Schuss mitzuteilen, er unterliegt einer selbst auferlegten Schweigepflicht. |
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Vorstehende Hinweise gelten sinngemäß für die Nachsuche auf angefahrenes Schalenwild. |