StartseiteJagdhundewesenNachsuchen? – Nachsuchen!

Bisweilen sucht jemand seine Brille, seinen Hund, sein Töchterchen oder auch seine Autoschlüssel, Gegenstände und Lebewesen, die ihm gehören, die zu ihm gehören und die er wiederfinden möchte. Jemand hat auf eine Sau geschossen, einen Bock oder auch auf einen Fuchs oder Hasen, das Wild hat die Kugel, die Schrote quittiert, war jedoch nicht tödlich getroffen und ist entschwunden. Nun sucht der Jäger nach, mindestens sollte er es tun!

Suchen hat also nichts mit Nachsuchen zu tun, Nachsuchen ist eine Tätigkeit, die auf ein Objekt gerichtet ist, zu dem noch kein juristisches Verhältnis besteht. Überdies bedeutet „Nachsuchen“ auch, dass etwas getan werden muss, es ist sozusagen ein Imperativ und darum geht es in den nachfolgenden Bemerkungen.

Die Pflicht zur Nachsuche ist mit dem Begriff der Waidgerechtigkeit immanent verbunden, die Pflicht zur Nachsuche ist auch gesetzlich verankert, denn offensichtlich müssen die Jäger hier an der kurzen Leine des Gesetzgebers geführt werden.

Das am 1. April 2001 in Kraft getretene novellierte Niedersächsische Jagdgesetz hat abweichend von den bisherigen Regelungen gesetzgeberische Entscheidungen getroffen, die, vielleicht von einem guten Willen getragen, in der Praxis jedoch etwas schwer verständlich und auch nicht ganz einfach praktizierbar sind. Einmal herrscht nach verschiedenen Veröffentlichungen Unklarheit und Unsicherheit in Bezug auf die Frage, wem bei der Nachsuche zur Strecke gekommenes Wild zusteht, nachdem es Jagdbezirksgrenzen überschritten hat. Hier ist es notwendig, einmal ein wenig juristisch zu werden. Man muss unterscheiden zwischen Eigentum und Besitz, das erstere ist die Befugnis, grundsätzlich mit einem Gegenstand verfahren zu dürfen wie man es will, Besitz bedeutet die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache, also auch ein Dieb kann Besitzer sein, ein Dieb wird jedoch nicht Eigentümer einer gestohlenen Sache. Grundsätzlich kann jedermann an herrenlosen Sachen Eigentum erwerben, es sei denn, gesetzlich sind ganz bestimmte Personen priviligiert.

Das gilt auch für alles Wild: Eigentum begründen kann nur der Jagdausübungsberechtigte, an dieser gesetzlichen Norm kann der niedersächsische Gesetzgeber nichts ändern, insofern ist alles beim alten geblieben. Das Recht zur Aneignung umschliesst selbstverständlich auch, mit dem Stück wie ein Eigentümer zu verfahren, also beispielsweise das Wildpret zu verwerten, zu verkaufen, zu verschenken oder selbst zu essen. Bei einem Stück Hochwild kann es dabei schon um etliche hundert Euro gehen. Mit dem Erwerb des Eigentums ist die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verbunden, hier findet grundsätzlich jeder Gesetzgeber seine Grenzen. Abweichend von dem im § 1 des Bundesjagdgesetzes normierten ausschliesslichen Aneignungsrecht geht nun § 27 Abs. 4 des neuen Niedersächsischen Jagdgesetzes davon aus, daß das Wildpret und die Trophäen augenscheinlich abweichend vom Bundesjagdgesetz dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes zustehen, in dem das Wild krank geschossen worden ist, wenn solches Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke kommt.

Das kann nur bedeuten, dass gegebenenfalls ein Anspruch auf Herausgabe, d. h. auf Eigentumsübertragung besteht, so wie beim Kaufvertrag über ein Auto der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis
zu zahlen und der Verkäufer, das Eigentum am Auto dem Käufer zu übertragen. Im Hinblick auf das Aneignungsrecht hat sich die Rechtslage überhaupt nicht geändert. Nun wird die Ansicht vertreten, daß diese Vorschrift, ausschliesslich den Fall im Auge, daß ein krank geschossenes Tier bei der Nachsuche im Nachbarjagdbezirk noch lebend angetroffen und getötet wird. Wird das Tier nach dieser Ansicht verendet aufgefunden, handelt es sich also um eine Totsuche, soll der Herausgabeanspruch nicht bestehen.

Diese Unterscheidung ist rational nicht nachvollziehbar, zumal offenbar die Vorstellung besteht, dass das auf diese Art und Weise zur Strecke gekommene Stück Wild – ohne einen Pfennig dafür zu entrichten – einkassiert werden darf. Auch das kann nicht rechtens sein. Wie angedeutet, ist das Aneignungsrecht nicht tangiert und der Herausgabeanspruch ohne Gegenleistung ist ein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht. Wenn jemand also aufgrund des neu normierten Herausgabeanspruchs in das Eigentum eines Jagdnachbarn eingreift, ist er auch verpflichtet, den Schaden, den der andere an seinem Eigentum erleidet, zu ersetzen, er hat also letztendlich einen Wertausgleich zu schaffen, der dem Kaufpreis entspricht. Unter dem Strich ist es also wirtschaftlich das gleiche, ob er das Stück Wild kauft oder einen Ersatz leistet aufgrund des von ihm geltend gemachten Herausgabeanspruchs.

Mit Beweggrund für diese gesetzliche Neuregelung war der Gedanke, den Anreiz für eine Nachsuche zu erhöhen, m. E. ein nicht wirklich zu Ende gebrachtes Gedankenspiel: Einmal hängt es von vielen Imponderabilien ab, ob man auf einer Nachsuche auf ein noch lebendes Stück Wild trifft oder nicht, wenn man einen Anreiz schafft, müßte er konsequenterweise auch im Hinblick auf das Stück Wild gelten, das verendet aufgefunden wird. Übersehen ist offensichtlich auch, dass wegen des Eingriffs in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht ein Wertausgleich unumgänglich ist, der wirtschaftliche Anreiz sich also als Blase entpuppt. Es scheint mir auch ein Armutszeugnis für eine Jägerschaft zu sein, die auf diese Art und Weise meint, der unumstritten bestehenden Pflicht zur Nachsuche noch etwas mehr auf die Beine helfen zu müssen. Schließlich würde bei nicht ganz bibelfesten Jägern auch ein Anreiz zur Grenzjagd geschaffen werden.

Von einer weiteren „Pflicht“ ist im Gesetz die Rede (§ 27 Abs. 2 NJagdG): Wechselt krank geschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und ist ausnahmsweise eine sofortige Nachsuche erforderlich um das Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren, so ist der Schütze zur Nachsuche verpflichtet und hat das Wild zu erlegen und zu versorgen. Zwar hat der Gesetzgeber hier eine Ausnahme im Auge und geht auch von der Regel aus, dass mit einer Nachsuche erst nach einer angemessenen Wartezeit begonnen werden sollte, immerhin hält er Fälle für denkbar, in denen eine sofortige Nachsuche erforderlich erscheint, um das Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren.

Wer überhaupt schon einmal nachgesucht hat und sich aus den vorhandenen Schuss- und Pürschzeichen einen Reim darauf zu machen versucht, wo die Kugel sitzt, weiß, wie schwer eine solche Diagnose ist. Der Gesetzgeber unterstellt jedoch offensichtlich jedem Jäger die Weisheit, zu entscheiden, ob der skizzierte Ausnahmefall vorliegt. Das erscheint mir ein Ding der Unmöglichkeit, die Gefahr, dass ein etwa im Wundbett sitzendes Stück aufgemüdet und nun erst der Erfolg einer Nachsuche in Frage gestellt wird, ist viel größer. In der Praxis sollte ein Jäger sich also wie bisher gelehrt, gelernt und geübt verhalten, nämlich einem Stück die Möglichkeit geben, krank zu werden und ggf. mit einem Hund erfolgreich zu hetzen. Schließlich autorisiert das NJagdG (§ 28) von der Jagdbehörde bestätigte Führer bestimmter Schweisshunde, auch ohne vorherige Nachfrage Jagdbezirksgrenzen bei einer Nachsuche zu überschreiten. Die Bestätigung erstreckt nur auf einen ganz bestimmten Jagdhund und bedarf zuvor einer Anhörung des Jagdbeirates. Bestimmten Anforderungen müssen Hund und Herr zuvor schon genügt haben, die Namen der Hundeführer werden veröffentlicht. Der gesetzgeberische Zweck ist zwar hochwohllöblich, indessen erscheint mir der gewählte Weg zur Bestätigung etwas mehr bürokratisch als praxisnah, wesentlich kommt es darauf an, ob sich ein Gespann
durch seine Leistungen einen Namen gemacht und Vertrauen erworben hat. Die bislang geübte Praxis sah so aus, dass sich die Mitglieder von Hegegemeinschaften (also sog. Rot- und Schwarzwildringen) sich in einem gemeinsamen Beschluss dahin verstanden, bestimmten Schweisshundführern generell zu gestatten, innerhalb der Gemeinschaft grenzüberschreitend nachzusuchen, wobei die nachträgliche Unterrichtung eine Selbstverständlichkeit war.

Glücklicherweise besteht diese Möglichkeit, auch nicht „bestätigten“ Nachsuchengespannen zu gestatten, grenzüberschreitend tätig zu werden, davon sollte fleißig Gebrauch gemacht werden. Im übrigen sind andere privatrechtliche Absprachen, also auch zwischen zwei Jagdnachbarn, über die Wildfolge nach wie vor zulässig und in vielen Fällen auch anzuraten.

Die in jüngerer Zeit zunehmenden Schwarzwildbestände führen zu höheren Strecken, an denen auch Jäger beteiligt sind, die sonst vermutlich manches Jahr hätten warten müssen, ehe sie einmal Gelegenheit gehabt hätten, auf Schalenwild zu jagen. Das bedingt nun wiederum auch einen höheren Anfall von Nachsuchen, denen bei richtigem Verhalten der Schützen in einem gewissen Umfang begegnet werden könnte. Man denke nur daran, dass nicht mit all zu leichten Kalibern geschossen werden sollte, man sollte bei nur wirklich gutem Licht schiessen und auch eine angemessene Schussentfernung nicht überschreiten. Das Schwarzwild hat es nicht verdient, „bekämpft“ zu werden, es muss nach wie vor „waidgerecht“ bejagt werden.

Wenn nun ein Jäger zur Jagd auf Schwarzwild geht, hat er meistens nichts anderes oder nichts besseres zu tun. Er ist nicht mit seiner Freundin verabredet oder er muß nicht eine Einladung zusammen mit seiner Frau annehmen, er hat keinen geschäftlichen Termin und auch seine Kinder erwarten ihren Vater nicht auf ihrer Geburtstagsparty. Er hat wahrscheinlich auch „frei“ von seinem Verein, das Wetter ist gut und er fühlt sich im übrigen auch persönlich ganz kommod. Nun hat das von ihm beschossene Schwein „nicht so gehört“, wie er es sich erhofft hat und da er um das moralische und gesetzliche Postulat der Nachsuche weiß, wendet er sich an einen Nachsuchenführer. Nun kann es ja sein, dass dieser Nachsuchenführer gerade eine der Verpflichtungen hat, von denen sich der Jäger frei fühlte oder vorausschauend freigemacht hatte, oder er selbst gerade erkältet ist, er wieder einmal mit dem Rücken zu tun hat oder sich sein Hund augenscheinlich auch gerade nicht bester Gesundheit erfreut. All diese Umstände, die den Unglücksschützen veranlaßt hätten, nicht zur Jagd zu gehen, sind aus der Sicht des Schützen, so hat man manchmal den Eindruck, offensichtlich von untergeordneter Bedeutung, wenn es darum geht, dass sich ein Schweisshundführer zu einer Nachsuche bereit erklärt. Bisweilen kommt es vor, dass ein angesuchtes Stück nicht vor dem Abend zur Strecke kommt und eine weitere Suche am darauffolgenden Tage erfolgversprechend erscheint. Dann wird fast wie selbstverständlich angenommen, dass der Schweisshundführer einen weiteren Tag „dranhängt“.
dranhängt.

Hat erst einmal ein Hundeführer zugesagt, so ist der Unglücksschütze aus zwei Gründen erleichtert: Einmal besteht nun eine gewisse Chance das Stück vielleicht doch noch zur Strecke zu bringen, andererseits hat er sich sozusagen exculpiert, weil nun die Verantwortung für alles weitere auf den Nachsuchenführer abgewälzt worden ist. Mag dieser nun sehen, was er aus der verkorksten Angelegenheit macht, man selbst hat häufig keine Zeit und geht irgendwelchen anderen „unaufschiebbaren“ Verpflichtungen nach.

Hat erst einmal ein Hundeführer zugesagt, so ist der Unglücksschütze aus zwei Gründen erleichtert: Einmal besteht nun eine gewisse Chance das Stück vielleicht doch noch zur Strecke zu bringen, andererseits hat er sich sozusagen exculpiert, weil nun die Verantwortung für alles weitere auf den Nachsuchenführer abgewälzt worden ist. Mag dieser nun sehen, was er aus der verkorksten Angelegenheit macht, man selbst hat häufig keine Zeit und geht irgendwelchen anderen „unaufschiebbaren“ Verpflichtungen nach.

Wenn sich jemand dem „Nachsuchengeschäft“ verschrieben hat, dann versucht er unter allen Umständen, dieser daraus erwachsenden Verpflichtung auch gerecht zu werden. Es gibt auch Situationen, in denen man vielleicht einfach nicht zur Jagd gehen sollte, sei es, daß das Wetter nicht gerade günstig ist für eine womögliche Nachsuche oder daß es gerade die Zeit hoher Fest- und Feiertage ist.
Wie schrieb doch ein Leser in der Weihnachts-Nr. des Niedersächsischen Jäger: „Aber es gibt sie immer noch, die Waidmänner, die in dieser Hinsicht alle ethisch-moralischen An- und Einsichten beiseite schieben und auch an diesen hohen christlichen Feiertagen von der Jagd nicht lassen können.“

Waidgerechtigkeit bleibt nun einmal ein Ausdruck des jagdlichen Gewissens. Aber ein waidgerechter Jäger ist man nach meiner Meinung erst dann, wenn man den Finger gerade lassen kann, auch wenn man mit dem Schuss nicht gegen Gesetze oder Abschussrichtlinien verstößt.

Auch der Verzicht kann manchmal zum Gewinn werden! Man sollte auch bedenken, dass selbst ein vermeintlich tödlicher Schuss einmal nicht die gewünschte und erhoffte Wirkung zeigen kann. In einem solchem Falle dann möglicherweise einen Schweisshundführer am Fest der „Liebe“ aus dem harmonischen Kreise der Familie herausholen zu müssen, dürfte wohl nur schwer entschuldbar sein.

Jeder Jäger sollte sich bemühen, anhand der vorhandenen Pürsch- und der beobachteten Schusszeichen eine Diagnose zu stellen und dies unter Umständen zunächst telefonisch mit einem erfahrenen Hundeführer zu erörtern. Mit diesem kann dann das weitere Vorgehen besprochen werden, möglicherweise kann zunächst ein anderer Hund als der des angerufenen Schweisshundführers eingesetzt werden, bei auftauchenden Schwierigkeiten oder Unklarheiten kann dann weiter geplant werden. Bisweilen hat man den Eindruck, dass alle Schützen in der Lage sind, die erwähnte Diagnose zu stellen, denn sonst hätten sich zu dem von der Jägerschaft Burgdorf im vergangenen Jahr angebotenen Anschussseminar mehr als zwei interessierte Jäger melden müssen. Aber vielleicht ist gerade die Jägerschaft Burgdorf ein Nest von Spezialisten.

Auch wenn über eine Million Rehe zur Strecke kommen und Schwarzwildstrecken erzielt werden wie nie, auch wenn Schweinepest und hohe Wildschäden drohen, darf das nie dazu führen, dass der Respekt vor dem einzelnen Stück Wild verloren geht. Dazu gehört eben, dass man sich vor dem Schuss, während des Schusses und auch danach waidgerecht verhält, in diesem Zusammenhang sei auf die schon seit vielen Jahren immer wieder und auch in diesem Magazin veröffentlichten entsprechenden Grundsätze hingewiesen. Die im Zusammenhang damit benannten Hundeführer sind bereit zu helfen, es ist aus deren Sicht ein Dienst am Wilde und nicht eine nachgeordnete Selbstverständlichkeit, auf die ein Schütze einen Anspruch hat.

Heinrich Uhde, Burgdorf, aus "Der Burgdorfer Jäger" 2002


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